Hersteller & Markeninhaber
- Sie stellen Verpackungen oder verpackte Produkte her – oder lassen sie unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke herstellen, auch wenn ein Lohnhersteller produziert.
- Ihr Name oder Ihre Marke steht auf der Verpackung.
- Ausnahme: Sind Sie ein Kleinstunternehmen und sitzt Ihr Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat, gilt der Lieferant als Hersteller (Art. 3(1)(13)(b)).
✓ Ihre Pflichten seit 12.08.2026
- Nur konforme Verpackung in Verkehr bringen – u. a. Stoffgrenzwerte (Schwermetalle, PFAS bei Lebensmittelkontakt, Art. 5) und Minimierung (Art. 10).
- Konformitätsbewertung durchführen und technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen (Art. 15(2)).
- EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII ausstellen und aktuell halten (Art. 39).
- Unterlagen 5 Jahre (Einweg) bzw. 10 Jahre (Mehrweg) aufbewahren und auf Anfrage binnen 10 Tagen vorlegen (Art. 15(3), (10)).
- Typ-/Chargennummer sowie Name und Postanschrift auf der Verpackung, per QR-Code oder im Begleitdokument angeben (Art. 15(5), (6)).
⏱ Was später kommt
Harmonisierte Kennzeichnung (frühestens ab 12.08.2028), Recyclingfähigkeit ab 2030, Rezyklatquoten für Kunststoff ab 2030, ab 2038 nur noch Recyclingklassen A/B.
📋 Das brauchen Sie von Ihren Lieferanten
- Materialzusammensetzung je Komponente
- Nachweise zu Schwermetallen und bedenklichen Stoffen, bei Lebensmittelkontakt PFAS und die Unterlagen nach Lebensmittelkontaktrecht (Art. 16(2))
- Prüfberichte und Spezifikationen für die technische Dokumentation
So hilft instantPPWR
Sie laden die Lieferantendokumente hoch, instantPPWR prüft sie gegen die PPWR, markiert Lücken und erstellt die Konformitätserklärung pro Fertigprodukt. Fehlende Angaben fordern Sie direkt beim Lieferanten an.
Demo buchen →Typischer Fall
Eine Molkerei füllt Joghurt in Becher mit Aluminiumdeckel. Sie ist Herstellerin des verpackten Produkts und braucht von Becher- und Deckellieferant je eine Materialauskunft und Stoffnachweise, um ihre eigene Konformitätserklärung ausstellen zu können.
